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ep:nationale_validierung

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Nationale Validierung

Art. 65 EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents

Londoner Übereinkommen
Validierungsgebühren

Die nationalen Validierungserfordernisse sind der Tabelle IV in der EPA-Veröffentlichung „Nationales Recht zum EPÜ“ sowie der EPA-Webseite zum Londoner Übereinkommen zu entnehmen. [→ Londoner Übereinkommen]

Nach Artikel 65 (1) EPÜ kann jeder Vertragsstaat, wenn das vom Europäischen Patentamt erteilte, in geänderter Fassung aufrechterhaltene oder beschränkte europäische Patent nicht in einer seiner Amtssprachen abgefasst ist, vorschreiben, dass der Patentinhaber bei seiner Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung des Patents in der erteilten, geänderten oder beschränkten Fassung nach seiner Wahl in einer seiner Amtssprachen oder, soweit dieser Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat.

Nach Artikel 1 (2) des Londoner Übereinkommens verzichtet ein Vertragsstaat, der keine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des EPA gemein hat, auf die in Artikel 65 (1) EPÜ vorgesehenen Übersetzungserfordernisse, wenn das europäische Patent in der von diesem Staat vorgeschriebenen Amtssprache des EPA erteilt oder in diese Sprache übersetzt und nach Maßgabe des Artikels 65 (1) EPÜ eingereicht worden ist. Nach Artikel 1 (3) des Londoner Übereinkommens können die obigen Vertragsstaaten verlangen, dass eine Übersetzung der Patentansprüche in einer ihrer Amtssprachen nach Maßgabe des Artikels 65 (1) EPÜ eingereicht wird.

siehe auch

ep/nationale_validierung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1