Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:muendliche_verhandlung_und_entscheidung

finanzcheck24.de

Mündliche Verhandlung und Erlass der Entscheidung

Artikel 15 VOBK regelt Ladung und Terminierung, vorläufige Hinweise, Verlegung, Abwesenheit, Leitung, Abschluss der Debatte, Entscheidungsreife, gekürzte Gründe und Versandfristen.

Die Planung und vorläufige Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK strukturieren die Verhandlung und verstärken die Zulassungsschwellen nach Artikel 13 VOBK. Zugleich bleibt die Mitteilung unverbindlich; der Konvergenzansatz wird dadurch nicht zu Lasten des rechtlichen Gehörs absolutiert. Die Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung signalisiert zugleich den Beginn der rechtlichen Beurteilung des Falls durch den Spruchkörper und bildet nach dem Geschäftsverteilungsplan der Technischen Beschwerdekammern einen maßgeblichen Anknüpfungspunkt dafür, dass spätere Änderungen des Geschäftsverteilungsplans die Zuständigkeit der Kammer und die Zusammensetzung des Spruchkörpers unberührt lassen.1)

Artikel 15 (1) VOBK → Ladung und Mitteilung (vorläufige Sicht)
Bemühen um 4‑Monats‑Ladung und vorläufige Punkte/Beurteilung; Timing der Mitteilung.

Artikel 15 (2) VOBK → Verlegung der mündlichen Verhandlung
Schwerwiegende Gründe; Antragsanforderungen; beispielhafter Katalog.

Artikel 15 (3) VOBK → Abwesenheit eines Beteiligten
Fortführung/Entscheidung trotz Abwesenheit; Bindung an schriftliches Vorbringen.

Artikel 15 (4) VOBK → Leitung der mündlichen Verhandlung
Sicherstellung fairer, ordnungsgemäßer, effizienter Durchführung.

Artikel 15 (5) VOBK → Schluss der Debatte und Wiedereröffnung
Feststellung der Schlussanträge; Schließen und ggf. Wiedereröffnung der Debatte.

Artikel 15 (6) VOBK → Entscheidungsreife und Verkündung
Sicherstellung der Entscheidungsreife; ggf. Verkündung am Schluss der Verhandlung.

Artikel 15 (7) VOBK → Gekürzte Entscheidungsgründe
Möglichkeit gekürzter Gründe bei Verkündung; Ausnahmen.

Artikel 15 (8) VOBK → Gekürzte Gründe bei Anschluss an 1. Instanz
Anschluss an Begründung der 1. Instanz; verkürzte Darstellung.

Artikel 15 (9) VOBK → Versandfristen der Entscheidung
Drei-Monats‑Ziel; Mitteilung an Beteiligte und Präsident der Beschwerdekammern.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 20.01.2026 – T 1899/23
ep/muendliche_verhandlung_und_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund