Artikel 15a VOBK regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz (auf Antrag oder von Amts wegen), die Teilnahme per Videokonferenz von Beteiligten/Begleitern sowie von Mitgliedern der Kammer.
Artikel 15a (1) VOBK → Ermessen und Grenzen (Videokonferenz)
Ermessen zur Durchführung als Videokonferenz; Zweckmäßigkeit.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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