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Mitteilungen

Artikel 17 (1) VOBK regelt, dass Antworten auf Anträge und Anweisungen zu Verfahrensfragen im schriftlichen Abschnitt in Form von Mitteilungen erfolgen.

Artikel 17 (1) VOBK

Im schriftlichen Abschnitt des Verfahrens erfolgen Antworten auf Anträge und Anweisungen zu Verfahrensfragen in Form von Mitteilungen.

siehe auch

Artikel 17 VOBK → Unterrichtung der Beteiligten
Regelt Mitteilungen und nichtbindende Hinweise der Kammer.

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