Artikel 17 (1) VOBK regelt, dass Antworten auf Anträge und Anweisungen zu Verfahrensfragen im schriftlichen Abschnitt in Form von Mitteilungen erfolgen.
Im schriftlichen Abschnitt des Verfahrens erfolgen Antworten auf Anträge und Anweisungen zu Verfahrensfragen in Form von Mitteilungen.
Artikel 17 VOBK → Unterrichtung der Beteiligten
Regelt Mitteilungen und nichtbindende Hinweise der Kammer.
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