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ep:mitteilung_der_verhinderung

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Mitteilung der Verhinderung

Artikel 2 (2) VOBK verpflichtet das betroffene Mitglied oder den Vorsitzenden, die Verhinderung unverzüglich dem Vorsitzenden der Kammer mitzuteilen.

Artikel 2 (2) VOBK

Will ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ersetzt werden, so ist der Vorsitzenden der Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten.

Aus dem rechtlichen Gehör folgt kein Anspruch der Beteiligten auf Nachweis der Vorbereitung eines neu bestimmten Mitglieds; bis zum Beweis des Gegenteils ist von ordnungsgemäßer Amtsausübung auszugehen.1)

siehe auch

Artikel 2 VOBK → Vertretung der Mitglieder
Regelt die Ersetzung verhinderter Mitglieder und die Mitteilungspflichten.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 – R 0012/22; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 14. Januar 2020 – R 0005/19
ep/mitteilung_der_verhinderung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund