Artikel 2 (2) VOBK verpflichtet das betroffene Mitglied oder den Vorsitzenden, die Verhinderung unverzüglich dem Vorsitzenden der Kammer mitzuteilen.
Will ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ersetzt werden, so ist der Vorsitzenden der Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten.
Aus dem rechtlichen Gehör folgt kein Anspruch der Beteiligten auf Nachweis der Vorbereitung eines neu bestimmten Mitglieds; bis zum Beweis des Gegenteils ist von ordnungsgemäßer Amtsausübung auszugehen.1)
Artikel 2 VOBK → Vertretung der Mitglieder
Regelt die Ersetzung verhinderter Mitglieder und die Mitteilungspflichten.
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