Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:mitteilung_an_die_beteiligten

finanzcheck24.de

Mitteilung an die Beteiligten

Artikel 22 (3) VOBK bestimmt, dass die Entscheidung über die Vorlage den Beteiligten mitgeteilt wird.

Artikel 22 (3) VOBK

Die Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt.

siehe auch

Artikel 22 VOBK → Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer
Regelt Entscheidung, Inhalt und Mitteilung im Zusammenhang mit Vorlagen an die Große Beschwerdekammer.

ep/mitteilung_an_die_beteiligten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund