Artikel 22 (3) VOBK bestimmt, dass die Entscheidung über die Vorlage den Beteiligten mitgeteilt wird.
Die Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt.
Artikel 22 VOBK → Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer
Regelt Entscheidung, Inhalt und Mitteilung im Zusammenhang mit Vorlagen an die Große Beschwerdekammer.
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