Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 88 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.
Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Für einen Patentanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen.
Die Möglichkeit, für einen Anspruch mehrere Prioritäten in Anspruch zu nehmen, geht auf Vorschläge nichtstaatlicher Organisationen zurück, die in einer Denkschrift der FICPI ausgewertet wurden; diese Denkschrift bringt die gesetzgeberische Absicht zu Artikel 88 (2) Satz 2 EPÜ zum Ausdruck. Danach ist zwischen UND-Ansprüchen und ODER-Ansprüchen zu unterscheiden.1)
Für einen UND-Anspruch können nicht mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden: Offenbart eine erste Prioritätsunterlage ein Merkmal A und eine zweite Prioritätsunterlage ein Merkmal B zur gemeinsamen Verwendung mit A, kann ein auf A+B gerichteter Anspruch keine Teilpriorität vom ersten Prioritätstag genießen, weil die Erfindung A+B erst am Tag der zweiten Prioritätsunterlage offenbart wurde. Die „Schirmtheorie“ (englisch: umbrella theory), nach der das Merkmal A in einem auf A+B gerichteten Anspruch die Teilpriorität des ersten Prioritätstags genieße, so dass A unter keinen Umständen Stand der Technik gegenüber der beanspruchten Erfindung A+B werden könne, ist unbeachtlich; ihre Anwendung stünde offensichtlich im Widerspruch zu Artikel 88 (4) EPÜ.2) → Erfindungsidentität bei der Priorität
Für einen ODER-Anspruch kann ein auf A oder B gerichteter Anspruch für den Teil A die erste und für den Teil B die zweite Priorität genießen; das gilt auch für einen auf C gerichteten Anspruch, wenn das Merkmal C, sei es als generischer Ausdruck oder generische Formel oder auf andere Weise, sowohl A als auch B umfasst. Die Verwendung eines generischen Ausdrucks in einem Anspruch, für den mehrere Prioritäten beansprucht werden, ist nach den Artikeln 87 (1) und 88 (3) EPÜ zulässig, sofern dadurch eine beschränkte Zahl eindeutig definierter alternativer Gegenstände beansprucht wird.3) Dieses Erfordernis stellt keine weitere Beschränkung des Prioritätsrechts dar, weder für die einfache noch für die Mehrfach- oder die Teilpriorität; wie ein Anspruch aufzuteilen ist, der Alternativen umfasst, richtet sich nach den Grundsätzen zur Teilpriorität [→ Teilpriorität].4)
Verschiedenen Teilen einer europäischen Anmeldung können nach Artikel 88 (3) EPÜ auch verschiedene Prioritäten zukommen, gegebenenfalls auch keine; es genügt, zu überprüfen, ob die für den Vergleich mit dem Stand der Technik maßgeblichen Gegenstände mit der Offenbarung der Gesamtheit der Unterlagen der Prioritätsanmeldung übereinstimmen (siehe Artikel 88 (4) EPÜ). Jedem beanspruchten Gegenstand als Ganzem, soweit er durch die Gesamtheit der angegebenen Merkmale definiert ist, kann dabei nur eine oder gegebenenfalls keine Priorität zugeordnet werden, denn dieser Gegenstand als Ganzes repräsentiert die Erfindung, die mit der Offenbarung einer Prioritätsanmeldung entweder übereinstimmt oder nicht. Die in Artikel 88 (2) EPÜ genannte Möglichkeit mehrerer Prioritäten für einen Patentanspruch bezieht sich deshalb nur auf den Fall, dass der Anspruch Alternativen enthält, sich also in mehrere Gegenstände auftrennen lässt.5)
Enthält die spätere Prioritätsanmeldung über die Offenbarung der früheren hinausgehenden Gegenstand und genießen bestimmte Ansprüche deshalb nur ihre Priorität, hindert das nicht, für den in der früheren Anmeldung offenbarten Gegenstand die Priorität der früheren Anmeldung anzuerkennen; solche Erweiterungen in späteren Anmeldungen stehen der Anerkennung des Prioritätsrechts für die schon in den früheren Anmeldungen enthaltenen Gegenstände nicht entgegen.6)
Artikel 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.
Artikel 88 (3) EPÜ → Umfang des Prioritätsrechts
Regelt, dass das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung umfasst, die in der früheren Anmeldung enthalten sind.
→ Teilpriorität
Bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch, der alternative Gegenstände umfasst, für den in der früheren Anmeldung offenbarten Teil die Priorität genießt.
→ Zwischenstand der Technik im Prioritätsintervall
Bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Prioritätsintervall veröffentlichter Stand der Technik der Anmeldung entgegengehalten werden kann.
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