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Ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nach Regel 52 Absatz 1 [→ Prioritätserklärung] oder die Abschrift dieser Anmeldung nach Regel 53 Absatz 1 [→ Prioritätsunterlagen] nicht rechtzeitig eingereicht worden, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder dies mit und fordert ihn auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen.
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