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ep:ladung_zur_vernehmung_vor_dem_europaeischen_patentamt

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Ladung zur Vernehmung vor dem europäischen Patentamt

Regel 118 (1) AO EPÜ

Die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sind zu laden.

Regel 118 (2) AO EPÜ (seit 1. Januar 2021)

Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnahme beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. Die Ladung muss enthalten:

a) einen Auszug aus der in Regel 117 [→ Entscheidung über eine Beweisaufnahme] genannten Entscheidung, aus der Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme, die Angabe, ob sie als Videokonferenz durchgeführt wird, sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen vernommen werden sollen;

b) die Namen der Beteiligten sowie die Rechte, die den Zeugen und Sachverständigen nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 [→ Kosten der Beweisaufnahme] zustehen;

c) einen Hinweis darauf, dass ein zum Erscheinen in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger auf Antrag per Videokonferenz vernommen werden kann;

d) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch ein zuständiges Gericht seines Wohnsitzstaats nach Regel 120 [→ Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht] beantragen kann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen.

Regel 115-124 → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

siehe auch

ep/ladung_zur_vernehmung_vor_dem_europaeischen_patentamt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1