Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Therapeutische Verfahren müssen von kosmetischen Verfahren unterschieden werden. Art. 53 c) EPÜ schließt ausdrücklich nur therapeutische Verfahren von der Patentierbarkeit aus (nicht aber kosmetische Verfahren).1). Der Ausschluss nach Art. 53 c) EPÜ kann nicht auf Behandlungsverfahren ausgeweitet werden, die ihrem Charakter nach nicht therapeutisch sind.2)
Beansprucht eine Anmeldung neben der erstmals aufgezeigten therapeutischen Verwendung eines Stoffs auch dessen davon zu unterscheidende nicht therapeutische, etwa kosmetische, Verwendung, ist bei der Fassung des darauf gerichteten Anspruchs auf eine hinreichend deutliche Abgrenzung von der nach Art. 52 (4) EPÜ 1973 von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen therapeutischen Anwendung zu achten; zwingend erforderlich ist dafür aber kein ausdrücklicher Disclaimer, der die ausgeschlossene Anwendung förmlich ausklammert. Der Begriff „kosmetisch“ bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch eine nicht arzneiliche, zur äußerlichen Anwendung etwa auf der Haut bestimmte Substanz und kann eine therapeutische Anwendung im Zusammenhang einer solchen Anmeldung schon aus sich heraus mit hinreichender Deutlichkeit ausschließen.3)
Artikel 53 c) S. 1 EPÜ → Therapeutische Behandlung
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