Artikel 4 VOBK regelt die Verfahrenskontrolle durch den Vorsitzenden oder ein bestimmtes Mitglied.
Artikel 4 (1) VOBK → Prüfung der Zulässigkeit
Bestimmt das für die Zulässigkeitsprüfung zuständige Kammermitglied bzw. den Vorsitzenden.
Artikel 4 (2) VOBK → Durchsetzung von Anordnungen
Sichert die Befolgung der Verfahrensordnung und Kammeranweisungen durch geeignete Maßnahmen.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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