Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:kontrolle_des_verfahrens

finanzcheck24.de

Kontrolle des Verfahrens

Artikel 4 VOBK regelt die Verfahrenskontrolle durch den Vorsitzenden oder ein bestimmtes Mitglied.

Artikel 4 (1) VOBK → Prüfung der Zulässigkeit
Bestimmt das für die Zulässigkeitsprüfung zuständige Kammermitglied bzw. den Vorsitzenden.

Artikel 4 (2) VOBK → Durchsetzung von Anordnungen
Sichert die Befolgung der Verfahrensordnung und Kammeranweisungen durch geeignete Maßnahmen.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

ep/kontrolle_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: von mfreund