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Kombination

Unter Kombination versteht man das Heranziehen und Zusammenführen mehrerer Bestandteile des Stand der Technik – etwa mehrerer Druckschriften, Teile ein und derselben Entgegenhaltung oder Elemente des allgemeinen Fachwissens – zur Begründung oder Infragestellung der erfinderischen Tätigkeit. Zulässig ist die Verbindung, wenn die Fachperson sie im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes vernünftigerweise in Betracht gezogen hätte; unzulässig ist die rückschauende „Mosaikbildung“ ohne sachliche Veranlassung. 1)

Ausgangspunkt ist ein realistischer Ausgangspunkt mit ähnlichem Zweck oder Effekt. Von dort werden die Unterscheidungsmerkmale ermittelt und die Objektive technische Aufgabe aus den dadurch erzielten technischen Wirkungen gebildet. Erst danach ist zu prüfen, ob eine Fachperson – gemessen am Could/Would-Ansatz – veranlasst gewesen wäre, eine weitere Quelle heranzuziehen und die beanspruchte Lösung umzusetzen. 2)

Bei der Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung ausgehend von einer Entgegenhaltung als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit einer weiteren Entgegenhaltung naheliegt, ist nicht lediglich die bloße Summe der Lehren der beiden Dokumente zu betrachten; bei der Kombination sind auch das allgemeine Fachwissen und die Fähigkeiten der Fachperson zu berücksichtigen.3)

Ob eine Kombination naheliegt, hängt maßgeblich von der inhaltlichen Anschlussfähigkeit der Lehren ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere: thematische Nähe der Gebiete (ähnlich, benachbart oder fern), Kompatibilität der technischen Maßnahmen, explizite Querverweise oder klare funktionale Bezüge sowie die Einbindung von Standardquellen und allgemeinem Fachwissen. Die Verbindung zweier Teile derselben Entgegenhaltung ist regelmäßig naheliegend, wenn ein fachlicher Anhaltspunkt besteht; ebenso kann die Ergänzung durch ein Handbuch oder eine Norm als Sonderfall des Rückgriffs auf allgemeines Fachwissen gelten. 4) Fehlt ein solcher Anknüpfungspunkt oder sind die Lehren unverträglich, spricht dies gegen eine naheliegende Kombination.

Werden mehrere, voneinander unabhängige Teilaufgaben gelöst, ist jede Teilaufgabe separat zu prüfen; für jede darf ein anderer nächstliegender Stand der Technik herangezogen werden. Erweist sich die Merkmalsgruppe, die eine Teilaufgabe löst, als naheliegend, kann dies zur Verneinung der erfinderischen Tätigkeit führen, sofern nicht eine andere Merkmalsgruppe eine erfinderische Lösung enthält. 5)

Abzugrenzen ist die Kombination von der Aneinanderreihung: Eine bloße Nebeneinanderstellung bekannter Maßnahmen ohne funktionelle Wechselwirkung begründet keine erfinderische Tätigkeit; erforderlich ist eine echte Kombination, bei der das Zusammenwirken der Merkmale eine gemeinsame technische Wirkung erzeugt, die über die Summe der Einzelwirkungen hinausgeht (Synergie). 6) Ein lediglich zufälliger, zusätzlicher Vorteil ist als Bonus-Effekt unerheblich, wenn bereits eine „Einbahnstraßen-Situation“ bestand. 7)

Bei Ansprüchen mit technischen und nichttechnischen Merkmalen richtet sich die Zulässigkeit der Kombination nach den technischen Beiträgen: Nichttechnische Vorgaben dürfen die Aufgabenstellung strukturieren, tragen aber die erfinderische Tätigkeit nicht; zu kombinieren sind nur solche Lehren, die die technische Implementierung betreffen. 8)

Die Rechtsprechung betont durchgängig die Vermeidung rückschauender Konstruktionen. Dass mehr als eine Quelle heranzuziehen ist, steht einer Kombination nicht entgegen; maßgeblich bleibt eine nachvollziehbare Veranlassung im Zeitpunkt vor dem wirksamen Anmeldetag bzw. Prioritätstag. Die Begründung sollte die konkrete technische Motivation benennen (z. B. Übernahme einer in D2 gelehrten Maßnahme zur Lösung derselben Engpasswirkung, die D1 anspricht), statt generischer Formeln („konnte übertragen werden“) zu verwenden. 9)

siehe auch

Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

1)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 6 und 8 (April 2025); T 2/81; vgl. Ex-post-facto-Analyse
2)
T 606/89; T 2/83; Richtlinien G-VII, 5.1–5.3; EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21.05.2025 – UPC_CFI_230/2024
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 14. Juli 2023, berichtigt am 21. November 2023 – T 1246/21
4)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 6; T 2/81
5)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 5.2 letzter Absatz und 6; T 389/86
6)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 7; T 389/86; T 204/06
7)
G-VII, 10.2; T 231/97; T 192/82
8)
T 641/00 – COMVIK; G 1/19; Richtlinien G-VII, 5.4 und 5.4.1; vgl. COMVIK-Ansatz
9)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 6 und 8; T 1742/12; T 824/05; EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21.05.2025 – UPC_CFI_230/2024
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