Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen.
Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das Europäische Patentübereinkommen zwischen Juristischen Beschwerdekammern, die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie Technischen Beschwerdekammern. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.1)
Nur eine den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückweisende Entscheidung der Eingangsstelle kann vom Anmelder gemäß Art. 107 EPÜ mit Beschwerde angefochten werden; für eine solche Beschwerde ist nach Art. 21(2) EPÜ ausschließlich die Juristische Beschwerdekammer zuständig.2)
Artikel 21 (1) EPÜ → Beschwerdekammern
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