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Juristische Beschwerdekammer

Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das Europäische Patentübereinkommen zwischen Juristischen Beschwerdekammern, die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie Technischen Beschwerdekammern. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.1)

Nur eine den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückweisende Entscheidung der Eingangsstelle kann vom Anmelder gemäß Art. 107 EPÜ mit Beschwerde angefochten werden; für eine solche Beschwerde ist nach Art. 21(2) EPÜ ausschließlich die Juristische Beschwerdekammer zuständig.2)

siehe auch

Artikel 21 (1) EPÜ → Beschwerdekammern

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22
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