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ep:institut_der_beim_europaeischen_patentamt_zugelassenen_vertreter

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Institut der beim europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter

Artikel 134a (1) EPÜ 2000

Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen und zu ändern über:

a) das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, im folgenden Institut genannt;

b) die Vor- und Ausbildung, die eine Person besitzen muss, um zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung;

c) die Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt;

d) die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern.

Artikel 134a (2) EPÜ 2000

Jede Person, die in der in Artikel 134 Absatz 1 [→ Vertretung vor dem europäischen Patentamt] genannten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist Mitglied des Instituts.

Artikel 133-134a EPÜ → Vertretung

siehe auch

ep/institut_der_beim_europaeischen_patentamt_zugelassenen_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1