Artikel 24 VOBK regelt das Inkrafttreten der revidierten Fassung zum 1. Januar 2020 und das Außerkrafttreten der vorangehenden Fassung, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Artikel 25.
(1) Die revidierte Fassung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 25 tritt die vor diesem Zeitpunkt geltende Fassung mit Inkrafttreten der revidierten Fassung außer Kraft.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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