Artikel 22 (2) VOBK legt fest, welche Angaben die Entscheidung enthalten muss, mit der die Kammer eine Frage an die Große Beschwerdekammer vorlegt, einschließlich der konkret vorgelegten Frage und ihres Zusammenhangs.
Die Entscheidung enthält die in Regel 102 Buchstaben a, b, c, d und f EPÜ genannten Angaben sowie die Frage, die die Kammer der Großen Beschwerdekammer vorlegt. Dabei ist auch anzugeben, in welchem Zusammenhang sich die Frage stellt.
Artikel 22 VOBK → Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer
Regelt Entscheidung, Inhalt und Mitteilung im Zusammenhang mit Vorlagen an die Große Beschwerdekammer.
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