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ep:inhalt_der_beschwerdeschrift
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Inhalt der Beschwerdeschrift

Regel 99 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdeschrift bestimmte Angaben enthalten muss.

Regel 99 (1) EPÜ

Die Beschwerdeschrift muss enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere finanzbeiträge];

b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung und

c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird.

Das Erfordernis des Regel 99(1)(c) EPÜ, wonach die Beschwerdeschrift einen Antrag enthalten muss, der den Gegenstand der Beschwerde definiert, ist bereits erfüllt, wenn die Beschwerdeschrift sinngemäß lediglich erklärt, dass gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (z.B. Formulierung wie wir legen Beschwerde ein; vgl. T 796/23, T 498/21, T 1777/14).1)

Das Unterlassen der Benennung bestimmter Hilfsanträge in der Beschwerdeschrift führt nicht zu einer unwiderruflichen Beschränkung des Beschwerdegegenstands, sofern diese Anträge in der Beschwerdebegründung fristgerecht und in Übereinstimmung mit Artikel 12(3) VOBK 2020 eingeführt werden.2)

siehe auch

Regel 99 EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 19. März 2025 – T 0483/23
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22
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