Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regel 99 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen hat, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist.
In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel er seine Beschwerde stützt.
Gibt ein Beschwerdeführer – entgegen Regel 99(2) EPÜ – den Umfang der angefochtenen Entscheidung bereits in der Beschwerdeschrift an, kann er hiervon in der Beschwerdebegründung noch abweichen.1)
Regel 99 EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung.
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