„Implizite Offenbarung“ bezeichnet die Information, die in einer Patentanmeldung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber für die Fachperson unmittelbar und eindeutig aus dem Gesamtinhalt der Anmeldung [→ Offenbarungsgehalt] ableitbar ist.
Für die Beurteilung der Neuheit nach Artikel 54 EPÜ ist ein Gegenstand nur dann offenbart, wenn er für die Fachperson unmittelbar und eindeutig, sei es ausdrücklich oder implizit, aus der Entgegenhaltung hervorgeht; eine implizite Offenbarung liegt nur vor, wenn die Fachperson objektiv erkennt, dass kein anderer als der implizit angenommene Gegenstand Teil des offenbarten Inhalts sein kann.1)
Die implizite Offenbarung umfasst Gegenstände, die sich für den Fachmann unter Heranziehung allgemeinen Fachwissens zumindest implizit aus der ursprünglichen Anmeldung ergeben und damit Teil ihres Inhalts sind.2) Nach einer Entscheidung ist eine implizite Offenbarung für die Erfordernisse des Art. 123 (2) EPÜ relevant, wenn sie sich zwangsläufig aus der Anmeldung als Ganzes ergibt, etwa aufgrund naturwissenschaftlicher Gesetze.3)
Entscheidend ist die Ermittlung der tatsächlich in der ursprünglichen Offenbarung enthaltenen Lehre. Dies kann zu Gegenständen führen, die zwar nicht explizit genannt, aber unmittelbar und eindeutig aus dem Gesamtinhalt hergeleitet werden können, ohne dass eine wörtliche Stützung erforderlich ist.4)
Nach einer weiteren Entscheidung umfasst die implizite Offenbarung nur das, was sich klar und eindeutig aus den ausdrücklichen Angaben ableiten lässt, nicht jedoch bloße Naheliegensheitsbetrachtungen.5) Die Abgrenzung zwischen impliziten und bloß naheliegenden Gegenständen wird weiter in einem späteren Kapitel behandelt.
Ein Fall entschied, dass das Weglassen eines Anspruchsmerkmals Art. 123 (2) EPÜ nicht verletzt, wenn es implizit durch andere Merkmale definiert wird und somit keinen zusätzlichen Gegenstand schafft.6)
Eine weitere Entscheidung stellte fest, dass eine Zweckbestimmung in einem Verwendungsanspruch diesen auf Ausführungsformen beschränkt, die den Zweck erfüllen. Implizite Merkmale, die zur Erreichung der angestrebten Wirkung erforderlich sind, können dabei berücksichtigt werden. Sie können jedoch nicht als Ersatz für konkret offenbarte wesentliche Merkmale dienen. Eine neue Merkmalskombination muss sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Anmeldung ergeben.7)
Implizite Offenbarung bedeutet nicht mehr als die klare, unmittelbare und unmissverständliche Konsequenz dessen, was in einem Stand der Technik Dokument ausdrücklich erwähnt wird. Daher umfasst „implizite Offenbarung“ jedes Merkmal, das eine fachkundige Person objektiv betrachtet als notwendig impliziert im expliziten Inhalt eines Stand der Technik Dokuments ansehen würde, z.B. in Anbetracht der allgemeinen wissenschaftlichen Gesetze.8)
Zum für die Neuheitsprüfung relevanten Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung gehört auch das, was bei der Nacharbeitung eines vorbeschriebenen Verfahrens über dessen Ergebnis unmittelbar und zwangsläufig offenbart wird. Diese Voraussetzung ist dagegen nicht erfüllt, wenn sich das angestrebte Ergebnis bei der Nacharbeitung des bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt.9))
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