Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die zweite medizinische Indikation entwickelte sich von der richterrechtlich eingeführten Schweizer Anspruchsform hin zu der heute gesetzlich verankerten Regelung des Artikel 54 Absatz 5 EPÜ. Der Paradigmenwechsel wurde durch die Entscheidung G 2/08 eingeläutet.
Anders als das EPÜ 1973, das keine diesbezügliche Vorschrift enthielt, erlaubt Artikel 54 (5) EPÜ nun ausdrücklich weiteren Patentschutz für Stoffe oder Stoffgemische, die bereits als Arzneimittel bekannt sind, wenn ihre Anwendung in einem Verfahren nach Artikel 53 c) EPÜ spezifisch ist und nicht zum Stand der Technik gehört.1)
Nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts war die medizinische Anwendung eines Stoffs oder Stoffgemischs schon nach der bis 12. Dezember 2007 geltenden Fassung des Europäischen Patentübereinkommens auch dann dem Patentschutz zugänglich, wenn die neue Anwendung nicht in der Behandlung einer anderen Krankheit besteht; seit dem 13. Dezember 2007 kommt für solche Anwendungen ausschließlich zweckgebundener Stoffschutz anstelle der bisher geforderten Schweizer Anspruchsfassung in Betracht.2)
Die Große Beschwerdekammer hat klargestellt, dass eine spezifische Anwendung im Sinne von Artikel 54 Absatz 5 EPÜ nicht in der Behandlung einer anderen Krankheit bestehen muss.3)
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
Erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören.
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