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ep:heranziehung_allgemeiner_grundsaetze_des_verfahrensrechts

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Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Artikel 125 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Verfahrensrechts der Vertragsstaaten, soweit das Übereinkommen keine Vorschriften enthält.

Artikel 125 EPÜ

Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

Die Anwendung von Artikel 125 EPÜ setzt voraus, dass das Übereinkommen eine verfahrensrechtliche Lücke enthält, die durch Rückgriff auf in den Vertragsstaaten allgemein anerkannte Grundsätze des Verfahrensrechts zu füllen ist.1)

Die nach Artikel 125 EPÜ berücksichtigten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts umfassen keine spezifischen Regeln des materiellen Rechts eines Vertragsstaats.2)

Allgemein anerkannte Verfahrensgrundsätze dürfen nach Artikel 125 EPÜ nur zur Lückenschließung herangezogen werden; eine Änderung der im EPÜ angelegten Systematik, etwa durch Einführung eines Verbots der Selbstvertretung in einem System, das diese ausdrücklich vorsieht, ist ausgeschlossen.3)

Grundsätze zur Unabhängigkeit von Parteivertretern, die sich aus nationalem Recht oder aus dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ergeben, können daher nicht dazu führen, die im EPÜ verankerte Möglichkeit der Selbstvertretung nach Artikel 133 EPÜ einzuschränken.4)

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.

1) , 3) , 4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 25.07.2025 – T 0412/24
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 25.07.2025 – T 0412/24; m.V.a. EPA, Juristische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 05.08.1987 – J 15/86
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