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ep:haushaltsplan

finanzcheck24.de

Haushaltsplan

Artikel 42 (1) EPÜ 2000

Der Haushaltsplan der Organisation ist auszugleichen. Er wird nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Falls erforderlich, können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.

Artikel 42 (2) EPÜ 2000

Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.

Artikel 37-51 EPÜ → Finanzvorschriften

siehe auch

ep/haushaltsplan.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1