Artikel 112a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann.
Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass
a) ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 [→ Ausschliessung und Ablehnung] oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 24 Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat;
b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war;
c) ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 [→ Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen] vorliegt;
d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war oder
e) eine nach Maßgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte.
Die in Artikel 112a (2) EPÜ genannten Gründe, auf die ein Überprüfungsantrag gestützt werden kann, sind abschließend aufgeführt.1)
Eine mögliche fehlerhafte Anwendung einer Vorschrift der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern stellt für sich genommen keinen Grund für einen Überprüfungsantrag dar; maßgeblich ist, ob dieser Fehler zu einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Artikel 112a (2) EPÜ geführt hat.2)
Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ bildet keine Generalklausel für sonstige Verfahrensmängel, sondern verweist auf in der Ausführungsordnung – insbesondere in Regel 104 EPÜ – abschließend genannte weitere schwerwiegende Verfahrensmängel.3)
Zur Frage, ob die Nichtzulassung neuen Vorbringens einen Überprüfungsgrund nach Artikel 112a (2) Buchstabe c EPÜ begründet, werden in der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer zwei Prüfungsansätze diskutiert: Nach einem Ansatz genügt es, dass der Beteiligte zur Frage der Zulassung ausreichend gehört wurde; nach einem anderen Ansatz ist zusätzlich zu prüfen, ob das der Nichtzulassung zugrunde liegende Ermessen offensichtlich unrichtig ausgeübt wurde; nur wenn der Beteiligte ausreichend gehört wurde und das Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt wurde, ist der Überprüfungsantrag insoweit unbegründet.4)
Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.
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