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ep:gruende_fuer_den_ueberpruefungsantrag

Gründe für den Überprüfungsantrag

Artikel 112a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, auf welche Gründe der Antrag auf Überprüfung gestützt werden kann.

Artikel 112a (2) EPÜ

Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass

a) ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 [→ Ausschliessung und Ablehnung] oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 24 Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat;

b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war;

c) ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 [→ Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen] vorliegt;

d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war oder

e) eine nach Maßgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte.

Ein auf die Gründe des Artikels 112a (2) Buchstaben c und d EPÜ gestützter Überprüfungsantrag ist nach Regel 106 EPÜ nur zulässig, wenn im Beschwerdeverfahren ein Einwand wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels erhoben und von der Beschwerdekammer zurückgewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn ein solcher Einwand im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden konnte.1)

Die in Artikel 112a (2) EPÜ genannten Gründe, auf die ein Überprüfungsantrag gestützt werden kann, sind abschließend aufgeführt.2)

Eine mögliche fehlerhafte Anwendung einer Vorschrift der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern stellt für sich genommen keinen Grund für einen Überprüfungsantrag dar; maßgeblich ist, ob dieser Fehler zu einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von Artikel 112a (2) EPÜ geführt hat.3)

Artikel 112a (2) Buchstabe d) EPÜ bildet keine Generalklausel für sonstige Verfahrensmängel, sondern verweist auf in der Ausführungsordnung – insbesondere in Regel 104 EPÜ – abschließend genannte weitere schwerwiegende Verfahrensmängel.4)

Das Überprüfungsverfahren nach Artikel 112a EPÜ eröffnet keine weitere Tatsachen- oder Rechtsmittelinstanz; die Große Beschwerdekammer ist nicht befugt, die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder die Anwendung des materiellen Rechts zu überprüfen, sondern prüft nur das Vorliegen der in Artikel 112a (2) EPÜ in Verbindung mit der Ausführungsordnung ausdrücklich geregelten schwerwiegenden Verfahrensmängel.5)

Das Überprüfungsverfahren nach Artikel 112a EPÜ dient nicht dazu, die für die zu überprüfende Entscheidung maßgeblichen Rechtsbestimmungen auszulegen.6)

Der in Artikel 112a EPÜ vorgesehene Überprüfungsantrag ist als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltet; die Bestimmungen über die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die möglichen Überprüfungsgründe sind daher strikt anzuwenden.7)

Die Überprüfung der Ausübung des Ermessens einer Beschwerdekammer im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Artikel 112a EPÜ ist grundsätzlich ausgeschlossen; sie kommt nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass das Ermessen willkürlich missbraucht oder offensichtlich rechtswidrig im Hinblick auf die Rechte nach Artikel 113 (1) EPÜ ausgeübt wurde.8)

Zur Frage, ob die Nichtzulassung neuen Vorbringens einen Überprüfungsgrund nach Artikel 112a (2) Buchstabe c EPÜ begründet, werden in der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer zwei Prüfungsansätze diskutiert: Nach einem Ansatz genügt es, dass der Beteiligte zur Frage der Zulassung ausreichend gehört wurde; nach einem anderen Ansatz ist zusätzlich zu prüfen, ob das der Nichtzulassung zugrunde liegende Ermessen offensichtlich unrichtig ausgeübt wurde; nur wenn der Beteiligte ausreichend gehört wurde und das Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt wurde, ist der Überprüfungsantrag insoweit unbegründet.9)

siehe auch

Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 21. November 2025 – R 0016/23
2)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – R 0009/23; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen R 0001/08; R 0010/09; R 0016/09; R 0020/09
3)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – R 0009/23; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung R 0003/17
4)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 22.01.2025 – R 0012/21
5)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 31.03.2026 – R 0003/24
6)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – R 0009/23
7)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 07. Juli 2025 – R 0016/22; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung R 0001/08, Gründe 2.1
8)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 28. Mai 2025 – R 0009/23; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidungen R 0006/17, Gründe 3.5; R 0004/14, Gründe 9, 11; R 0005/13, Gründe 15; R 0004/13, Gründe 5.5; R 0017/11, Gründe 10; R 0013/11, Gründe 4; R 0011/11, Gründe 8; R 0010/09, Gründe 3.2, 3.3, 5
9)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 22.01.2025 – R 0012/21; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 06.07.2020 – R 0006/20
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