Der „Goldstandard“ im Kontext des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bezieht sich auf den Maßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit von Änderungen an einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent gemäß Artikel 123(2) EPÜ [→ Verbot der unzulässigen Erweiterung]. Dieser Standard besagt, dass jede Änderung nur im Rahmen dessen erfolgen darf, was der Fachmann der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen (Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen) unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Die Änderung darf nicht dazu führen, dass der Fachmann neue technische Informationen erhält.1)
Dieser „Goldstandard“ wurde in mehreren Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer bestätigt, darunter G 3/89, G 11/91 und G 2/10, und wird als der einzige anzuwendende Maßstab bei der Beurteilung von Änderungen [→ Verbot der unzulässigen Erweiterung] angesehen.
In den Prüfungsrichtlinien wird dieser Standard ebenfalls als Maßstab für die Beurteilung von Änderungen gemäß Artikel 123(2) EPÜ anerkannt und betont, dass Änderungen nur im Rahmen dessen erfolgen dürfen, was der Fachmann der Gesamtheit der Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung entnehmen kann.
Zur Feststellung, ob eine Änderung des Gegenstands einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents eine unzulässige Erweiterung nach Artikel 76(1) oder Artikel 123(2) EPÜ begründet, ist zu bestimmen, was der Fachmann unter Verwendung seines allgemeinen Fachwissens, objektiv und bezogen auf den Anmeldetag, der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig entnimmt; implizit offenbarter Gegenstand, der eine klare und eindeutige Folge des ausdrücklich Genannten ist, gehört ebenfalls zu diesem Offenbarungsgehalt.2)
Der Maßstab der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung gilt unabhängig von der Art der Änderung; auch die Weglassung eines Merkmals aus einem Anspruch wird im Hinblick auf das Verbot der unzulässigen Erweiterung nach Artikel 76(1) und Artikel 123(2) EPÜ nach demselben rechtlichen Prüfungsmaßstab beurteilt wie andere Anspruchsänderungen.3)
Eine Änderung darf dabei nicht dazu führen, dass ein einzelnes Merkmal aus seinem funktionellen Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen der ursprünglich offenbarten technischen Lehre herausgelöst und losgelöst beansprucht wird; ein Merkmal kann nur dann isoliert beansprucht werden, wenn der Fachmann der ursprünglichen Offenbarung unmittelbar und eindeutig entnimmt, dass dieses Merkmal für sich genommen die beanspruchte technische Wirkung trägt und von den übrigen Merkmalen funktionell unabhängig ist.4)
Die für Änderungen nach Artikel 123(2) EPÜ entwickelte Anforderung der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung wird durch die in jüngerer Rechtsprechung verwendeten Begriffe umfasst vom technischen Lehrgehalt und verkörpert von derselben ursprünglich offenbarten Erfindung nicht verdrängt; ob eine technische Wirkung vom ursprünglichen Offenbarungsgehalt getragen wird, ist nach denselben Offenbarungsmaßstäben zu beurteilen, auch wenn nach G 2/21 im Einzelfall ein weniger strenger Ansatz zulässig sein mag.5)
Es besteht kein allgemeines Verbot, Merkmale aus Verfahrensansprüchen in einen Vorrichtungsanspruch zu übernehmen; ob eine solche Änderung zulässig ist, ist nach demselben Goldstandard zu beurteilen wie jede andere Änderung und im Einzelfall daran zu messen, ob der Fachmann die geänderte Merkmalskombination der ursprünglichen Offenbarung unmittelbar und eindeutig entnimmt.6)
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