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ep:goldstandard

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"Goldstandard"

Der „Goldstandard“ im Kontext des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bezieht sich auf den Maßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit von Änderungen an einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent gemäß Artikel 123(2) EPÜ [→ Verbot der unzulässigen Erweiterung]. Dieser Standard besagt, dass jede Änderung nur im Rahmen dessen erfolgen darf, was der Fachmann der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen (Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen) unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Die Änderung darf nicht dazu führen, dass der Fachmann neue technische Informationen erhält.

Dieser „Goldstandard“ wurde in mehreren Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer bestätigt, darunter G 3/89, G 11/91 und G 2/10, und wird als der einzige anzuwendende Maßstab bei der Beurteilung von Änderungen [→ Verbot der unzulässigen Erweiterung] angesehen.

In den Prüfungsrichtlinien wird dieser Standard ebenfalls als Maßstab für die Beurteilung von Änderungen gemäß Artikel 123(2) EPÜ anerkannt und betont, dass Änderungen nur im Rahmen dessen erfolgen dürfen, was der Fachmann der Gesamtheit der Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung entnehmen kann.

Eine Änderung darf dabei nicht dazu führen, dass ein einzelnes Merkmal aus seinem funktionellen Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen der ursprünglich offenbarten technischen Lehre herausgelöst und losgelöst beansprucht wird; ein Merkmal kann nur dann isoliert beansprucht werden, wenn der Fachmann der ursprünglichen Offenbarung unmittelbar und eindeutig entnimmt, dass dieses Merkmal für sich genommen die beanspruchte technische Wirkung trägt und von den übrigen Merkmalen funktionell unabhängig ist.1)

siehe auch

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.03, Entscheidung vom 14. Januar 2025 – T 0823/23, Gründe 4.1–4.4; m.V.a. G 2/10, ABl. EPA 2012, 376
ep/goldstandard.txt · Zuletzt geändert: von mfreund