Artikel 1 VOBK regelt die Geschäftsverteilung der Beschwerdekammern, die jährliche Verfahrensplanung und die fallbezogene Kammerbesetzung.
Artikel 1 (1) VOBK → Geschäftsverteilungsplan
Regelt die jährliche Erstellung und Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium.
Artikel 1 (2) VOBK → Jahresliste der Verfahren
Sichtbarmachung der voraussichtlichen Verhandlungen, Mitteilungen und Entscheidungen; Veröffentlichung vor Jahresbeginn.
Artikel 1 (3) VOBK → Zusammensetzung der Kammer
Bestimmung der Besetzung im Einzelfall und Festlegung des Vorsitzes durch den Vorsitzenden.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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