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ep:gerichtliche_zustaendigkeit_und_methodik_der_auslegung

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Gerichtliche Zuständigkeit und Methodik der Auslegung

Die Auslegung eines Patentanspruchs ist eine Rechtsfrage. Daher kann das Gericht die gerichtliche Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs nicht einem Sachverständigen überlassen, sondern muss den Anspruch selbständig auslegen. 1)

Die Kammer ist berechtigt, auch ohne gesondert vorgelegte Beweismittel eine eigene Auslegung vorzunehmen. Beweismittel können lediglich zur Feststellung technischer Tatsachen dienen – etwa wie ein Begriff vom Fachmann zu einem bestimmten Zeitpunkt verstanden wurde –, nicht jedoch zur abschließenden Klärung der Auslegung selbst. 2)

Die Auslegung eines Patentanspruchs ist unabhängig von anderen Ansprüchen vorzunehmen. Die Auslegung eines Erzeugnisanspruchs ist daher nicht davon abhängig, ob ein entsprechender Verfahrensanspruch im Anspruchssatz enthalten ist. 3)

Eine technisch sinnvolle Auslegung eines Merkmals ist stets zu bevorzugen und darf auch dann nicht verworfen werden, wenn zusätzlich alternative Auslegungen denkbar sind. 4)

Eine zwischen den Beteiligten einvernehmlich vorgenommene Auslegung des Patentanspruchs ist für die Beschwerdekammer nicht verbindlich. Die Dispositionsmaxime erlaubt es den Parteien nicht, eine für sie passende Auslegung festzulegen, wenn diese für außenstehende Dritte von Bedeutung sein könnte. 5)

Die Kammer kann die technisch-fachliche Bedeutung eines Begriffs selbst feststellen. Eine rein sprachliche oder linguistische Analyse darf dabei die technisch-fachliche Bedeutung nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen oder bestätigen. 6)

siehe auch

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CoA_768/2024
2)
T 1473/19; T 1494/21
3) , 4)
T 42/22
5)
T 1513/12; T 2319/18; T 1024/19
6)
T 1354/18
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