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ep:gerichtliche_zustaendigkeit_und_methodik_der_auslegung
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Gerichtliche Zuständigkeit und Methodik der Auslegung

Die Auslegung eines Patentanspruchs ist eine Rechtsfrage. Daher kann das Gericht die gerichtliche Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs nicht einem Sachverständigen überlassen, sondern muss den Anspruch selbständig auslegen. 1)

Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Patentansprüche mit dem Blick des Fachmanns auszulegen, der mit synthetischer Tendenz zu einer technisch sinnvollen Auslegung des Anspruchs gelangen soll, die die gesamte Offenbarung des Patents berücksichtigt.2)

Die Auslegung eines Anspruchs ist von der Prüfung, ob der Anspruchsgegenstand den Erfordernissen des EPÜ genügt, strikt zu trennen. Bedarf ein Anspruch der Auslegung, versucht die Fachperson, ihn technisch sinnvoll und im Gesamtkontext auszulegen; dies bedeutet aber nicht, dass nur solche Auslegungen als technisch sinnvoll gelten, bei denen die Erfordernisse des EPÜ erfüllt sind, denn sonst würde man sich stillschweigend über den tatsächlich vorgelegten Anspruchswortlaut hinwegsetzen. Jede Auslegung des Anspruchs muss deshalb anhand objektiver Kriterien eng am Wortlaut erfolgen und darf nicht im Hinblick auf einen gewünschten Ausgang der Prüfung vorgenommen werden.3)

Die Kammer ist berechtigt, auch ohne gesondert vorgelegte Beweismittel eine eigene Auslegung vorzunehmen. Beweismittel können lediglich zur Feststellung technischer Tatsachen dienen – etwa wie ein Begriff vom Fachmann zu einem bestimmten Zeitpunkt verstanden wurde –, nicht jedoch zur abschließenden Klärung der Auslegung selbst. 4)

Die Auslegung eines Patentanspruchs ist unabhängig von anderen Ansprüchen vorzunehmen. Die Auslegung eines Erzeugnisanspruchs ist daher nicht davon abhängig, ob ein entsprechender Verfahrensanspruch im Anspruchssatz enthalten ist. 5)

Eine technisch sinnvolle Auslegung eines Merkmals ist stets zu bevorzugen und darf auch dann nicht verworfen werden, wenn zusätzlich alternative Auslegungen denkbar sind. 6)

Eine zwischen den Beteiligten einvernehmlich vorgenommene Auslegung des Patentanspruchs ist für die Beschwerdekammer nicht verbindlich. Die Dispositionsmaxime erlaubt es den Parteien nicht, eine für sie passende Auslegung festzulegen, wenn diese für außenstehende Dritte von Bedeutung sein könnte. 7)

Die Kammer kann die technisch-fachliche Bedeutung eines Begriffs selbst feststellen. Eine rein sprachliche oder linguistische Analyse darf dabei die technisch-fachliche Bedeutung nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen oder bestätigen. 8)

Es kann nicht angenommen werden, dass ein technischer Begriff, der in einem bestimmten Stand-der-Technik-Dokument in einem bestimmten Sinn verwendet wird, allein deshalb in einem anderen Dokument – etwa im auszulegenden Patentanspruch – dieselbe Bedeutung hat; jeder Text ist in seinem Kontext auszulegen.9)

Auch wenn sich Parteien und entscheidender Spruchkörper zur Stützung ihres Verständnisses eines technischen Begriffs auf Stand-der-Technik-Dokumente berufen können, darf eine in einem solchen Dokument vorgenommene Unterscheidung – etwa zwischen permanenten und lösbaren Verbindungen – nicht ohne entsprechende Grundlage in den Ansprüchen und der Beschreibung des Streitpatents auf dieses übertragen und dort angewendet werden.10)

Parteien sind nicht gehindert, sich auf Stand-der-Technik-Dokumente als Beweismittel für das Verständnis des Fachmanns von einem technischen Begriff in einem bestimmten Dokument zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stützen; dies bedeutet jedoch nicht, dass dieses Verständnis bei der Auslegung eines anderen Patentanspruchs allein deshalb übernommen werden muss, weil derselbe Begriff verwendet wird.11)

Eine Anspruchsauslegung, die ein technisch sinnvolles Anspruchsmerkmal auslässt, stellt keine Auslegung nach Treu und Glauben dar; der Fachmann versteht den Gegenstand eines Patentanspruchs mit einem mind willing to understand objektiv so, dass er jedem Anspruchsmerkmal eine technische Bedeutung beimisst.12)

Die Anspruchsauslegung ist als Rechtsfrage im Verlauf des Verfahrens anpassungsfähig; eine technisch sinnvolle Auslegung darf von der entscheidenden Instanz nicht ignoriert oder allein deshalb unberücksichtigt gelassen werden, weil zuvor eine andere Auslegung vertreten worden ist.13)

Daraus folgt auch, da es sich bei dem gemessenen Widerstand gemäß Merkmal 1.4.1 um den Widerstand des Heizelements handelt, dass es sich bei den laut Merkmal 1.3.1 in der Tabelle gespeicherten Widerstandswerten um Widerstandswerte des Heizelements handeln muss.14))

Wird in einem Patentanspruch ein Verkleidungselement als aus einem Zuschnitt aus Flachmaterial geformt definiert, versteht der Fachmann diese Formulierung dahin, dass das Verkleidungselement aus einem einzigen, einstückigen Zuschnitt aus Flachmaterial besteht.15)

siehe auch

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CoA_768/2024
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 9. März 2023 – T 0450/20, Gründe 2.3; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Auflage 2022, II.A.6.1
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.02, Entscheidung vom 13. Juni 2019 – T 1514/14, Gründe 13
4)
T 1473/19; T 1494/21
5) , 6)
T 42/22
7)
T 1513/12; T 2319/18; T 1024/19
8)
T 1354/18
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 9. März 2023 – T 0450/20, Gründe 2.22; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.03, Entscheidung vom 15. März 2016 – T 1646/12, Gründe 2.1
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 9. März 2023 – T 0450/20, Gründe 2.23
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 9. März 2023 – T 0450/20, Gründe 2.24
12)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 8. Dezember 2025 – T 0837/24 – User-related presence message/GN HEARING, Gründe 2.4.2
13)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 8. Dezember 2025 – T 0837/24 – User-related presence message/GN HEARING, Gründe 2.3.6, 2.3.7
14)
BPatG, 8. Senat, Urteil vom 14. Januar 2026 – Az. 8 Ni 18/24 (EP
15)
T 903/24, Entscheidung vom 17.03.2026, Gründe 3.8.1–3.8.2
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