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ep:gemeinsame_benennung

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Gemeinsame Benennung

Artikel 149 (1) EPÜ 2000

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, dass ihre Benennung nur gemeinsam erfolgen kann und dass die Benennung eines oder mehrerer der Vertragsstaaten der Gruppe als Benennung aller dieser Vertragsstaaten gilt.

Artikel 149 (2) EPÜ 2000

Ist das Europäische Patentamt nach Artikel 153 Absatz 1 [→ Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt] Bestimmungsamt, so ist Absatz 1 anzuwenden, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung mitgeteilt hat, dass er für einen oder mehrere der benannten Staaten der Gruppe ein europäisches Patent begehrt. Das Gleiche gilt, wenn der Anmelder in der internationalen Anmeldung einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat benannt hat, dessen Recht vorschreibt, dass eine Bestimmung dieses Staats die Wirkung einer Anmeldung für ein europäisches Patent hat.

siehe auch

ep/gemeinsame_benennung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1