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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:gegenseitige_unterrichtung

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Gegenseitige Unterrichtung

Artikel 130 (1) EPÜ 2000

Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit dieses Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht.

Artikel 130 (2) EPÜ 2000

Absatz 1 gilt nach Maßgabe von Arbeitsabkommen auch für die Übermittlung von Angaben zwischen dem Europäischen Patentamt und

a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz anderer Staaten;

b) den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt sind;

c) jeder anderen Organisation.

Artikel 130 (3) EPÜ 2000

Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 und Absatz 2 a) und b) unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 128 [→ Akteneinsicht]. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 c) den genannten Beschränkungen nicht unterliegt, sofern die betreffende Organisation die übermittelten Angaben bis zur Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung vertraulich behandelt.

Artikel 127-132 EPÜ → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

siehe auch

ep/gegenseitige_unterrichtung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1