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ep:gebuehrenordnung

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Gebührenordnung (GebO EPÜ)

Art. 1 GebO EPÜ → Allgemeines
Art. 2 GebO EPÜ → Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
Art. 3 GebO EPÜ → Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise
Art. 4 GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Art. 5 GebO EPÜ → Entrichtung der Gebühren
Art. 6 GebO EPÜ → Angaben über die Zahlung
Art. 7 GebO EPÜ → Maßgebender Zahlungstag
Art. 8 GebO EPÜ → Nicht ausreichender Gebührenbetrag
Art. 9 GebO EPÜ → Rückerstattung von Recherchengebühren
Art. 10 GebO EPÜ → Rückerstattung der Gebühr für ein technisches Gutachten
Art. 11 GebO EPÜ → Rückerstattung der Prüfungsgebühr
Art. 12 GebO EPÜ → Rückerstattung von Bagatellbeträgen
Art. 13 GebO EPÜ → Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
Art. 14 GebO EPÜ → Gebührenermäßigung
Art. 15 GebO EPÜ → Inkrafttreten

Artikel 51 (4) EPÜ

Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.

Artikel 51 (1) EPÜ → Gebühren
Artikel 51 (2) EPÜ → Fristen zur Gebührenzahlung
Artikel 51 (3) EPÜ → Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Gebühren

Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.

Verzeichnis der Gebühren und Auslagen

Artikel 11 b) GebO

Nach Artikel 11 b) GebO wird die Prüfungsgebühr zu 75 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen wird, zu dem die Anmeldung bereits in die Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen übergegangen ist, die Sachprüfung jedoch noch nicht begonnen hat. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht hervorgehoben, lässt diese Bestimmung keinen Ermessensspielraum, sondern gibt zwei Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen, damit die Prüfungsgebühr zurückerstattet werden kann. Diese beiden Voraussetzungen gilt es deshalb näher zu betrachten.1)

Was die erste Voraussetzung anbelangt, so ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 (1) EPÜ zuständig, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird (Regel 10 (2) EPÜ). Der Prüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet worden ist (Art. 94 (1) Satz 2 EPÜ).2)

Sachprüfung bedeutet gemäß Artikel 94 (1) Satz 1 EPÜ die Prüfung, ob die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Diese Prüfung wird nur auf Antrag durchgeführt. Gemäß Artikel 18 (1) EPÜ ist dafür die Prüfungsabteilung zuständig.3)

siehe auch

1) , 2) , 3)
Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 21. Juli 2011 J 25/10
ep/gebuehrenordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1