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ep:frist_fuer_die_abgabe_der_prioritaetserklaerung

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Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung

Regel 52 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prioritätserklärung bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden soll, aber auch noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden kann.

Regel 52 (2) EPÜ

Die Prioritätserklärung soll bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden.

Da die Prioritätserklärung nach Regel 52 (2) EPÜ vorzugsweise bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben wird, fällt ihre Prüfung in die Zuständigkeit der Eingangsstelle, solange diese nach Regel 10 (1) EPÜ für die Eingangs- und Formalprüfung zuständig ist.1)

siehe auch

Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10.05.2023 – T 1482/21
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