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ep:fortsetzung_des_einspruchsverfahrens_von_amts_wegen

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Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen

Regel 84 (1) EPÜ 2000

Hat der Patentinhaber in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet oder ist das Patent in allen diesen Staaten erloschen, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über den Verzicht oder das Erlöschen beantragt.

Regel 84 (2) S. 1 EPÜ 2000

Stirbt ein Einsprechender oder verliert er seine Geschäftsfähigkeit, so kann das Einspruchsverfahren auch ohne die Beteiligung seiner Erben oder gesetzlichen Vertreter von Amts wegen fortgesetzt werden.

Regel 84 (2) S. 1 EPÜ 2000

Das Verfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

Regel 75-89 → Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren kann bei Rücknahme des Einspruchs fortgesetzt werden.

Nach Zurücknahme eines Einspruchs sollte das Verfahren fortgesetzt werden, wenn es dem Verfahrensstand nach voraussichtlich ohne zusätzliche Hilfe des Einsprechenden und ohne aufwendige Ermittlungen der Einspruchsabteilung zu einer Beschränkung oder zum Widerruf des europäischen Patents führen wird. Unter diesen Umständen fällt die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens unter die allgemeine Verpflichtung des Europäischen Patentamts gegenüber der Öffentlichkeit, keine Patente aufrechtzuerhalten, von denen es überzeugt ist, daß sie nicht oder nur mit den erforderlichen Beschränkungen rechtsbeständig sind.1)

Angesichts dieser Verpflichtung sollte das Europäische Patentamt das Einspruchsverfahren grundsätzlich fortsetzen, wenn vor der Zurücknahme des Einspruchs bereits eine Mitteilung nach Regel 58 (4) EPÜ an die Beteiligten ergangen ist. Diese Mitteilung beweist nämlich, daß die Einspruchsabteilung der festen Überzeugung war, daß das europäische Patent in der erteilten Fassung nicht aufrechterhalten werden könne. Unter diesen Umständen liegt es im Interesse der Öffentlichkeit, das Einspruchsverfahren nach einer Zurücknahme des Einspruchs auch dann fortzusetzen, wenn der Patentinhaber mit der vom Europäischen Patentamt vorgeschlagenen geänderten Fassung nicht einverstanden ist; dies gilt um so mehr, wenn der Patentinhaber - wie im vorliegenden Fall - seine Zustimmung dazu ausdrücklich erklärt hat.2)

siehe auch

1) , 2)
T 197/88
ep/fortsetzung_des_einspruchsverfahrens_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1