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ep:form_des_einspruch

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Form und Inhalt des Einspruchs

Regel 76 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Form und den Inhalt des Einspruchs.

Regel 76 (1) EPÜ → Schriftlicher Einspruch
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

Regel 76 (2) EPÜ → Inhalt der Einspruchsschrift
Die Einspruchsschrift muss bestimmte Angaben enthalten.

Regel 76(2)(c) EPÜ verlangt lediglich eine Angabe der Tatsachen und Beweismittel, die zur Stützung der geltend gemachten Einspruchsgründe vorgebracht werden, ohne dass bereits mit der Einspruchsschrift jedes Beweismittel eingereicht werden muss; es genügt für einen zulässigen Einspruch, wenn die in der Einspruchsschrift gegebenen Hinweise es ermöglichen, den sachlichen Gehalt des angebotenen Beweismittels erst zu einem späteren Zeitpunkt zu ermitteln, sofern dieser sachliche Gehalt ohne unzumutbaren Aufwand und innerhalb einer angemessenen Frist festgestellt werden kann.1)

Regel 76 (3) EPÜ → Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Einspruchsschrift entsprechend anzuwenden.

Die Befugnis der Einspruchsabteilung und der Beschwerdekammern, über die Aufrechterhaltung eines Patents zu entscheiden, ist auf den Umfang beschränkt, in dem das Patent nach Regel 76 Absatz 2 Buchstabe c EPÜ in der Einspruchsschrift angegriffen ist; nicht angegriffener Patentgegenstand unterliegt grundsätzlich nicht der Prüfung im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren.2)

siehe auch

AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I → Einspruchsverfahren
Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 4. Juli 2023 – T 1408/19; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 344/88
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 12. Dezember 2024 – T 1789/22, Gründe 1–3; m.w.N. G 9/91; T 588/90; T 737/92; T 646/02; T 2094/12
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