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ep:finanzordnung

finanzcheck24.de

Finanzordnung

Artikel 50 EPÜ 2000

Die Finanzordnung regelt insbesondere:

a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung;

b) die Art und Weise sowie das Verfahren, wie die in Artikel 37 [→ Finanzierung des Haushalts] vorgesehenen Zahlungen und Beiträge sowie die in Artikel 41 [→ Vorschüsse] vorgesehenen Vorschüsse von den Vertragsstaaten der Organisation zur Verfügung zu stellen sind;

c) die Verantwortung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen;

d) die Sätze der in den Artikeln 39, 40 [→ Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge] und 47 [→ Vorläufige Haushaltsführung] vorgesehenen Zinsen;

e) die Art und Weise der Berechnung der nach Artikel 146 [→ Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben] zu leistenden Beiträge;

f) Zusammensetzung und Aufgaben eines Haushalts- und Finanzausschusses, der vom Verwaltungsrat eingesetzt werden soll;

g) die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze.

siehe auch

ep/finanzordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1