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ep:feststellung_des_haushaltsplans

Feststellung des Haushaltsplans

Artikel 46 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vom Verwaltungsrat festgestellt werden.

§Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) (EP) § 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans Abs. 2
Artikel 46 (2) EPÜ

Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.

siehe auch

Artikel 46 EPÜ → Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Beschreibt die Erstellung und Feststellung des Haushaltsplans der Organisation.

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