Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

ep:fehlende_teile_der_beschreibung_oder_fehlende_zeichnungen

finanzcheck24.de

Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen

Regel 56 (1) AO EPÜ

Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1 [→ Eingangs- und Formalprüfung], dass Teile der Beschreibung oder Zeichnungen, auf die in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen Bezug genommen wird, offensichtlich fehlen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die fehlenden Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten.

Regel 56 (2) AO EPÜ

Werden fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

Regel 56 (3) AO EPÜ

Werden die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen innerhalb der Frist nach Absatz 2 eingereicht und nimmt die Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 [→ Anmeldetag] erfüllt waren, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 2 beantragt und Folgendes einreicht:

a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 [→ Prioritätsunterlagen] zur Verfügung steht;

b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Verfügung steht, und

c) eine Angabe, wo die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.

Regel 56 (4) AO EPÜ

Wenn der Anmelder

a) die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 2 einreicht

oder

b) nach Absatz 6 fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen zurücknimmt, die gemäß Absatz 2 nachgereicht wurden,

so gelten die in Absatz 1 genannten Bezugnahmen als gestrichen und die Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

Regel 56 (5) AO EPÜ

Erfüllt der Anmelder die in Absatz 3 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

Regel 56 (6) AO EPÜ

Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 2 oder 5 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

Regel 56 EPÜ ist nur auf Anmeldungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten des EPÜ 2000 eingereicht wurden.1)

Regel 55-60 → Prüfung durch die Eingangsstelle

siehe auch

1)
Amtsblatt EPA, 3/2009, S. 175
ep/fehlende_teile_der_beschreibung_oder_fehlende_zeichnungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1