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ep:faelligkeit_der_jahresgebuehren

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 +====== Fälligkeit der Jahresgebühren ======
  
 +<note>
 +**Regel 51 (1) AO EPÜ**
 +
 +Die [[Jahresgebühren]] für die [[europäische Patentanmeldung]] sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der [[Anmeldetag]] für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr kann frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam
 +entrichtet werden.
 +</note>
 +
 +Artikel 86 (1) EPÜ -> [[Jahresgebühren]]
 +
 +Regel 51 (2) AO EPÜ -> [[Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr]]
 +
 +Regel 51 (3) AO EPÜ -> [[Jahresgebühren für die Teilanmeldung]] \\
 +
 +
 +<note>
 +**Regel 51 (4) AO EPÜ**
 +
 +Hatte eine Fristversäumung zur Folge, dass eine [[europäische Patentanmeldung]] zurückgewiesen wurde oder als zurückgenommen galt, und wurde der Anmelder nach Artikel 122 [-> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]] wieder in den vorigen Stand eingesetzt, so
 +
 +a) wird eine [[Jahresgebühr]], die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bis einschließlich zum Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig. 
 +
 +Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden. 
 +
 +b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die [[Wiedereinsetzung]] entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird. 
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 51 (5) AO EPÜ**
 +
 +Ordnet die [[Große Beschwerdekammer]] nach Artikel 112a Absatz 5 Satz 2 [-> [[Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]]] die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der [[Beschwerdekammern|Beschwerdekammer]] an, 
 +
 +a) wird eine [[Jahresgebühr]], die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem die mit dem [[Antrag auf Überprüfung]] angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bis einschließlich zum Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.
 +
 +Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden. Absatz 2 ist anzuwenden.
 +
 +b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bereits fällig war, ohne dass jedoch die [[Fristen|Frist]] nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird. 
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 51 (6) AO EPÜ**
 +
 +Für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] eingereichte neue [[europäische Patentanmeldung]] sind [[Jahresgebühren]] für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\