Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:fachperson

finanzcheck24.de

Fachperson

Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson (auch durchschnittlicher Fachmann) auszulegen [→ Auslegung der Patentansprüche]. 1)

Die Fachperson im Patentrecht ist eine juristische Fiktion. Sie dient als objektiver Maßstab für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und der Ausführbarkeit sowie für die Auslegung technischer Angaben in der Patentanmeldung. Entscheidend ist nicht das individuelle Können irgendeiner realen Person, sondern der Wissens- und Fähigkeitsstand, der im einschlägigen technischen Gebiet als üblich gilt. Es ist Sache des Gerichts, diesen Maßstab festzulegen; die Einordnung obliegt nicht dem Sachverständigen. 2)

Die Fachperson verkörpert den durchschnittlich qualifizierten Praktiker des betreffenden technischen Gebiets mit üblicher Vorbildung, durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und praktischer Erfahrung für Routinearbeiten. Sie ist sorgfältig und gewissenhaft, verfügt aber nicht über erfinderische Kreativität. 3) Ihr ist der gesamte einschlägige Stand der Technik zugänglich, insbesondere die im Recherchenbericht aufgeführten Dokumente; sie beherrscht die üblichen Mittel und Routineversuche des Gebiets. 4)

Die Fachperson hält sich mit der fortlaufenden technischen Entwicklung in ihrem Gebiet vertraut. Veranlasst die zu lösende Aufgabe, auf ein Nachbargebiet auszuweichen, wird die Fachperson dieses Nachbargebiets maßgeblich. Besteht eine sachliche Veranlassung, kann auch auf weiter entfernte Gebiete zurückgegriffen werden. 5) Die Fachperson kann in geeigneten Fällen ein Team repräsentieren, etwa ein Forschungs- oder Produktionsteam mit den jeweils erforderlichen Kompetenzen. 6)

Zeitlich maßgeblich ist der Wissensstand am Tag vor dem wirksamen Anmeldetag bzw. Prioritätstag. Dieser Maßstab gilt in gleicher Weise für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und der ausreichenden Offenbarung. 7)

Die Erfindung im Sinne der Artikel 54 (1), 56 und 83 EPÜ sowie des Einspruchsgrundes nach Artikel 100 (b) EPÜ ist jeweils der durch die Patentansprüche definierte Gegenstand; dieser ist für alle diese materiellen Anforderungen aus der Sicht der Fachperson einheitlich und widerspruchsfrei auszulegen, so dass derselbe Anspruch nicht je nach geprüftem Einspruchsgrund unterschiedlich interpretiert werden darf.8)

Zum Wissensfundus der Fachperson gehört das allgemeine Fachwissen. Dieses muss nicht stets schriftlich fixiert sein; wird es bestritten, bedarf es der Substantiierung. Lehrbücher und grundlegende Handbücher gelten als Ausdruck des allgemeinen Fachwissens; einzelne Fachartikel reichen regelmäßig nicht aus, es sei denn, besondere Umstände (z. B. Übersichtsartikel oder sehr junge Fachgebiete) rechtfertigen dies. 9)

Die Figur der Fachperson schafft Rechtssicherheit, weil zentrale Rechtsbegriffe – Stand der Technik, Neuheit, Erfinderische Tätigkeit und Ausführbarkeit – an einen einheitlichen objektiven Bezugspunkt geknüpft werden. 10) In Anwendung dieses Maßstabs ist zu prüfen, was die Fachperson bei vernünftiger Betrachtung aus dem Stand der Technik entnommen hätte, wie sie einen Anspruch verstehen würde und ob sie die beanspruchte Lehre auf Basis ihres Fachwissens und üblicher Routinehandlungen hätte ausführen können.

Für die Bestimmung der maßgeblichen Fachperson ist auf die gesamte Offenbarung des Patents abzustellen, einschließlich Beschreibung, Ansprüchen und Zeichnungen, um den technischen Kontext der beanspruchten Erfindung zutreffend zu erfassen.11)

siehe auch

Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Fachmann
Fiktive Person mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in einem bestimmten technischen Gebiet.

Allgemeines Fachwissen
Quellen, Nachweis und zeitliche Einordnung des allgemeinen Wissens der Fachperson.

Auslegung der Patentansprüche
Anspruchsauslegung aus Sicht der Fachperson.

1)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024
2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CoA_768/2024
3) , 10)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023
4)
T 4/98; T 143/94; T 426/88
5)
T 774/89; T 817/95; T 176/84; T 195/84; T 560/89; T 32/81
6)
T 164/92; T 986/96
7)
T 60/89; T 694/92; T 373/94
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 0177/22, Gründe 3.1–3.4; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 1473/19, Gründe 3.11.4, 3.12.1; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung – T 0092/21, Gründe 3.2
9)
T 171/84; T 206/83; T 766/91; T 475/88; T 595/90; T 309/88; T 676/94; T 51/87
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 29. November 2024 – T 0458/22
ep/fachperson.txt · Zuletzt geändert: von mfreund