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ep:europaeisches_patent

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ep:europaeisches_patent [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Europäisches Patent ======
  
 +<note>
 +**Artikel 2 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Die nach diesem [[EPÜ|Übereinkommen]] erteilten Patente werden als [[europäisches Patent|europäische Patente]] bezeichnet.
 +</note>
 +
 +Artikel 2 (2) EPÜ -> [[Wirkung des Patents]]
 +
 +Neben den [[Patentrecht:Patent|nationalen Patenten]] gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] vom 5. Oktober 1973 – EPÜ((vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 <BGBl 1979 II S. 349> sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 <BGBl 1993 II S. 242> und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 <BGBl 2007 II S. 1083>)) beruht und vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] erteilt wird, dessen Träger die [[Europäische Patentorganisation]], ist eine von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.((vgl. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17))
 +
 +Das Europäische Patentamt verleiht jedoch kein einheitliches Schutzrecht [-> [[EU:Einheitlicher Patentschutz]]], sondern stellt ein einheitliches [[Erteilungsverfahren]] für die beteiligten [[Vertragsstaaten]] zur Verfügung. Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines europäischen Patents richten sich im Wesentlichen nach dem Recht der Vertragsstaaten, für die es erteilt wird.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Art. 64 EPÜ; Kolle, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 2 f., 15)) Das europäische Patent wird insoweit auch als „[[Bündelpatent]]“ bezeichnet.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Ullmann/Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 104; Arntz, EuZW 2015, S. 544 <544>))
 +
 +
 +Für bestimmte Erzeugnisse, die zu einem bereits erteilten Patent akzessorisch sind, kann der Patentschutz mit „[[EU:ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzenden Schutzzertifikaten]]“ zeitlich erweitert werden (vgl. Verordnung <EG> Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, ABl EU Nr. L 152 vom 16. Juni 2009, S. 1; Verordnung <EG> Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl EG Nr. L 198 vom 8. August 1996, S. 30).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17))
 +
 +
 +Das Europäische Patentamt erteilt nur denjenigen Anmeldern ein Patent, deren Erfindung strengen [[Patentfähigkeit|Patentierbarkeitskriterien]] genügt. Erfüllt die der [[Patentanmeldung|Anmeldung]] zugrunde liegende [[Erfindung]] diese Kriterien, so wird dem Anmelder als Gegenleistung für die vollständige [[Offenbarung der Erfindung |Offenbarung seiner Erfindung]] ein zeitlich begrenztes [[Wirkung des Patents|ausschließliches Recht]] gewährt, Dritte (insbesondere Konkurrenten) von der [[Patentrecht:Benutzung der Erfindung|unbefugten Nutzung der patentierten Erfindung]] auszuschließen.
 +
 +
 +
 +
 +<note>
 +**Artikel 3 EPÜ 2000**
 +
 +Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 64 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.
 +</note>
 +
 +-> [[Wirkung des europäischen Patents]]
 +
 +
 +
 +==== Patentverletzung ====
 +
 +<note>
 +**Artikel 64 (3) EPÜ 2000**
 +
 +Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.
 +</note>
 +==== Laufzeit ====
 +
 +<note>
 +**Artikel 63 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.
 +</note>
 +
 +==== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten ====
 +
 +<note>
 +**Regel 138 EPÜ 2000**
 +
 +Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.
 +</note>
 +((Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/99.))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 1-4a -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\
 +Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +  * [[Anmeldeverfahren]]
 +  * [[Jahresgebühren]]
 +  * [[Europäisches Patentübereinkommen]]
 +  * [[Europäische Patentanmeldung]]
 +
 +===== Weblinks =====
 +
 +  * [[http://www.european-patent-office.org/legal/guiapp1/d/ga-index.htm|Leitfaden für Anmelder]]
 +  * [[http://www.european-patent-office.org/ap_gd/part_2/index_d.htm|Leitfaden für Anmelder (Euro-PCT)]]
ep/europaeisches_patent.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1