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ep:erweiterung_der_kammer

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Erweiterung der Kammer

Artikel 9 VOBK erlaubt die Erweiterung der Kammerzusammensetzung, wenn die Art der Beschwerde dies erfordert.

Artikel 9 VOBK → Erweiterung auf fünf Mitglieder
Erlaubt die Erweiterung auf drei technisch vorgebildete und zwei rechtskundige Mitglieder.

siehe auch

VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.

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