Artikel 9 VOBK erlaubt die Erweiterung der Kammerzusammensetzung, wenn die Art der Beschwerde dies erfordert.
Artikel 9 VOBK → Erweiterung auf fünf Mitglieder
Erlaubt die Erweiterung auf drei technisch vorgebildete und zwei rechtskundige Mitglieder.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de