Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:erteilung_einheitlicher_patente
KIerzeugt oder bearbeitet

Erteilung einheitlicher Patente

Artikel 142 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.

Artikel 142 (1) EPÜ

Eine Gruppe von Vertragsstaaten [→ Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes], die in einem besonderen Übereinkommen [→ Einheitspatentsystem] bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung], kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.

Seit dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 gibt es mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (auch als Einheitspatent bekannt) die Option der einheitlichen Wirkung für Patentanmelder. Im Rahmen des Einheitlichen Patentschutzes, der auf Artikel 142 (1) EPÜ beruht, bietet das Europäische Patentamt auf Antrag des Anmelders [DOEPS → Antrag auf einheitliche Wirkung] ein Patent an, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung entfaltet.

Die Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt Teil II, Kapitel I [→ Antrag auf einheitliche Wirkung] die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente [Regel 6 DOEPS → Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung].

Die einheitliche Wirkung wird nur eingetragen, wenn das europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden ist und der Inhaber des europäischen Patents nicht unter die restriktive Maßnahme nach Artikel 5s Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt (Regel 5 Absatz 2 DOEPS). Die Regelung ist auf Anträge auf einheitliche Wirkung anwendbar, die am oder nach dem 15. November 2024 anhängig sind oder gestellt werden.1)

Die Gebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung sind in der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz (GebOEPS) geregelt. Sie umfasst die Jahresgebühren (Regel 13 DOEPS), eine Ermäßigung der Jahresgebühren um 15 % (Regel 12 Absatz 1 DOEPS), die Kompensation von Übersetzungskosten durch einen Pauschalbetrag von 500 Euro nebst einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 % dieses Betrags (Regeln 10 und 11 DOEPS) sowie eine Zuschlagsgebühr von 50 % bei verspäteter Zahlung einer Jahresgebühr. Die Höhe der Jahresgebühren wird mindestens alle fünf Jahre überprüft.2)

siehe auch

Artikel 142 EPÜ → Einheitliche Patente
Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.

1)
Beschluss des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats vom 13. November 2024 zur Änderung der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz, ABl. EPA 2024, A96; in Kraft getreten am 15. November 2024
2)
Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz (GebOEPS), angenommen durch Beschluss des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2015, ABl. EPA 2022, A42
ep/erteilung_einheitlicher_patente.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

Seiten-Werkzeuge