Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:erteilung_des_europaeischen_patents

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
ep:erteilung_des_europaeischen_patents [2023/01/24 10:01] mfreundep:erteilung_des_europaeischen_patents [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Erteilung des europäischen Patents ======
  
 +Artikel 97 (1), (3) EPÜ -> [[Erteilungsbeschluss]] \\
 +
 +Ist die [[Prüfungsabteilung]] der Auffassung, dass die [[europäische Patentanmeldung]] und die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents [-> [[Erteilungsbeschluss]]], sofern die in der [[Ausführungsordnung]] zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [-> [[Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung]]], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Artikel 97 (1), (3) EPÜ -> [[Erteilungsbeschluss]] \\