Artikel 2 (1) VOBK regelt die Ersetzung von Kammermitgliedern oder des Vorsitzenden bei Verhinderung, etwa wegen Krankheit, Arbeitsüberlastung oder unvermeidbarer Verpflichtungen.
Ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ist zu ersetzen, wenn dieses Mitglied oder der Vorsitzende an der Mitwirkung verhindert ist, insbesondere infolge von Krankheit, Arbeitsüberlastung oder unvermeidbaren Verpflichtungen.
Die Ersetzung kann auch kurzfristig vor einer mündlichen Verhandlung erfolgen; die Gründe müssen nicht vorab mitgeteilt werden.1)
Artikel 2 VOBK → Vertretung der Mitglieder
Regelt die Ersetzung verhinderter Mitglieder und die Mitteilungspflichten.
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