Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:ersetzung_von_mitgliedern

finanzcheck24.de

Ersetzung von Mitgliedern

Artikel 2 (1) VOBK regelt die Ersetzung von Kammermitgliedern oder des Vorsitzenden bei Verhinderung, etwa wegen Krankheit, Arbeitsüberlastung oder unvermeidbarer Verpflichtungen.

Artikel 2 (1) VOBK

Ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ist zu ersetzen, wenn dieses Mitglied oder der Vorsitzende an der Mitwirkung verhindert ist, insbesondere infolge von Krankheit, Arbeitsüberlastung oder unvermeidbaren Verpflichtungen.

Die Ersetzung kann auch kurzfristig vor einer mündlichen Verhandlung erfolgen; die Gründe müssen nicht vorab mitgeteilt werden.1)

siehe auch

Artikel 2 VOBK → Vertretung der Mitglieder
Regelt die Ersetzung verhinderter Mitglieder und die Mitteilungspflichten.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 – R 0012/22
ep/ersetzung_von_mitgliedern.txt · Zuletzt geändert: von mfreund