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ep:erfinderische_taetigkeit_in_der_zweiten_medizinischen_indikation

Erfinderische Tätigkeit bei der zweiten medizinischen Indikation

Die zweite medizinische Indikation setzt neben der Neuheit der spezifischen Verwendung auch erfinderische Tätigkeit voraus; maßgeblich sind die technischen Wirkungen der Unterscheidungsmerkmale und die Aufgabenbildung nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz.

Patentschutz kommt gemäß Artikel 54 (5) EPÜ für jede spezifische Anwendung eines Stoffs in einem Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers in Betracht, sofern diese neu und erfinderisch ist.1)

Nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts reicht es aus, wenn sich die Anwendung von bekannten Verwendungen unterscheidet und auf erfinderischer Tätigkeit beruht; Schutz wurde etwa gewährt für neue Patientengruppen, neue Verabreichungsarten oder andere technische Wirkungen.2)

siehe auch

Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
Erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören.

Naheliegen der beanspruchten Lösung → Naheliegen der beanspruchten Lösung
Aufgabe-Lösungs-Ansatz, Could/Would-Ansatz und Effektbetrachtung.

1)
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13 - Kollagenase I
2)
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13 - Kollagenase I; m.V.a. G 2/08, ABl. 2010, Rn. 5.10.7
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