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ep:epa-mailbox [2021/08/06 08:13] – mfreund | ep:epa-mailbox [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== EPA-Mailbox ====== | ||
+ | Amtsblatt April 2021, A37 -> [[https:// | ||
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+ | Amtsblatt September 2020, A107 -> [[https:// | ||
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+ | Der Mailbox-Dienst ermöglicht es zugelassenen Vertretern, Rechtsanwälten (Art. 134 (8) EPÜ) oder Anmeldern mit Wohnsitz oder Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat Mitteilungen des EPA online zu empfangen. | ||
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+ | Die EPA-Mailbox, | ||
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+ | Ein elektronisches Dokument gilt, wie bei der postalischen Zustellung (R. 126 (2) EPÜ), mit dem zehnten Tag nach seiner Übermittlung an die Mailbox des Empfängers als zugestellt (R. 127 (2) EPÜ). | ||
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+ | Das EPA ist bestrebt, eine elektronische Zustellung sämtlicher Mitteilungen an alle Verfahrensbeteiligten und in allen Verfahren zu ermöglichen. In Anbetracht der durch den Ausbruch von COVID-19 bedingten Störungen hat das EPA seine Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels intensiviert.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Dezember 2020 über die Ausweitung der elektronischen Zustellung über die Mailbox)) | ||
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+ | Verschiedene in Verfahren vor dem EPA ergehende Mitteilungen, | ||
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+ | In Bezug auf Mitteilungen, | ||
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+ | Außerdem sei daran erinnert, dass auch für die Berechnung von Fristen in der internationalen Phase das Datum der Absendung einer Mitteilung maßgebend ist (Regel 80.6 PCT). Der sofortige und sichere Zugriff auf Mitteilungen des EPA über die Mailbox ist daher von enormem Vorteil für die Nutzer.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Dezember 2020 über die Ausweitung der elektronischen Zustellung über die Mailbox)) | ||
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+ | Die Vertretung in Verfahren vor dem EPA sowohl nach dem EPÜ als auch nach dem PCT "kann wie von einem zugelassenen Vertreter auch von jedem Rechtsanwalt, | ||
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+ | Rechtsanwälte im Sinne des Artikels 134 (8) EPÜ können sich ab 1. Februar 2021 für den Mailbox-Dienst anmelden. Wirksam wird ihre Anmeldung erst, nachdem die Rechtsabteilung des EPA überprüft hat, dass sie den Erfordernissen des Artikels 134 (8) EPÜ genügen (ABl. EPA 2013, 600; J 27/95). Rechtsanwälte werden daran erinnert, dass sie für jede Anmeldung, für die sie tätig werden wollen, eine unterzeichnete Vollmacht oder einen Hinweis auf eine allgemeine Vollmacht einreichen müssen (ABl. EPA Sonderausgabe 3/2007, L.1., Artikel 2).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Dezember 2020 über die Ausweitung der elektronischen Zustellung über die Mailbox)) | ||
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+ | Für Rechtsanwälte, | ||
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+ | Ebenfalls ab 1. Februar 2021 können sich Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz in einem EPÜ-Vertragsstaat für den Mailbox-Dienst anmelden, und zwar unabhängig davon, ob sie nach dem EPÜ oder nach dem PCT handeln (Artikel 133 (1) und (2) EPÜ bzw. Artikel 150 (2) EPÜ in Verbindung mit Artikel 27 (7) und 49 PCT).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Dezember 2020 über die Ausweitung der elektronischen Zustellung über die Mailbox)) | ||
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+ | Nach der Anmeldung und der Aktivierung des Mailbox-Dienstes (s. nächstehende Nummer 6) werden Rechtsanwälten und Anmeldern aus EPÜ-Vertragsstaaten die unter Nummer 8 genannten Mitteilungen in Verfahren nach dem EPÜ und dem PCT über die Mailbox zugestellt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Dezember 2020 über die Ausweitung der elektronischen Zustellung über die Mailbox)) | ||
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+ | Nähere Informationen zur Anmeldung für die Mailbox sowie einen Schnellkurs für die Mailbox finden Sie auf der Website des EPA unter www.epo.org/ | ||
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+ | Die elektronische Zustellung von Mitteilungen über den Mailbox-Dienst wird mit Wirkung vom 1. April 2021 auf weitere Mitteilungen ausgedehnt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Dezember 2020 über die Ausweitung der elektronischen Zustellung über die Mailbox)) | ||
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+ | Eine Auflistung der ab 1. April 2021 hinzukommenden Mitteilungen sowie eine vollständige Liste aller ab 1. April 2021 elektronisch über die Mailbox zustellbaren Mitteilungen finden sich unter www.epo.org/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Zustellung]] |
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