Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:entscheidung_ueber_eine_beweisaufnahme

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
ep:entscheidung_ueber_eine_beweisaufnahme [2021/08/09 07:43] – [Entscheidung über eine Beweisaufnahme] mfreundep:entscheidung_ueber_eine_beweisaufnahme [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Entscheidung über eine Beweisaufnahme ======
 +<note>
 +**Regel 117 AO EPÜ (seit 1. Januar 2021)**
  
 +Hält das [[Europäische Patentamt]] die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen und Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden und mitgeteilt wird, ob diese als Videokonferenz durchgeführt wird. Hat ein Beteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird in der Entscheidung eine Frist bestimmt, in der der Antragsteller deren Namen und Anschrift mitteilen muss..
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 115-124 -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\