Artikel 22 (1) VOBK verpflichtet die Kammer, durch Entscheidung darüber zu befinden, ob eine Frage gemäß Artikel 112 Absatz 1 EPÜ der Großen Beschwerdekammer vorgelegt wird.
Soll eine Frage gemäß Artikel 112 Absatz 1 EPÜ der Großen Beschwerdekammer vorgelegt werden, so trifft die Kammer darüber eine Entscheidung.
Artikel 22 VOBK → Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer
Regelt Entscheidung, Inhalt und Mitteilung im Zusammenhang mit Vorlagen an die Große Beschwerdekammer.
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