Artikel 111 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die möglichen Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Prüfung der Beschwerde.
Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück.
Die Entscheidung über die Zurückverweisung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer nach Artikel 111 (1) EPÜ.1)
Article 111(1) EPC 1973 establishes no absolute right for parties to have all matters raised in appeal proceedings examined by two successive instances; on the contrary, it leaves the Board of Appeal to decide a remittal in the light of the circumstances of the case, see inter alia T 133/87, point 2 of the reasons.2)
Ein Rechtsanspruch der Beteiligten auf eine Behandlung sämtlicher im Beschwerdeverfahren aufgeworfener Fragen in zwei Instanzen besteht nicht; insbesondere lässt sich ein solcher Anspruch weder aus Artikel 111 (1) EPÜ noch aus den Vorschriften der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern herleiten.3)
Die Anerkennung eines allgemeinen Anspruchs auf Entscheidung in zwei Instanzen würde absehbar zu einer Vielzahl von Zurückverweisungen und anschließenden Beschwerden führen und wäre mit dem Zweck des Beschwerdeverfahrens offensichtlich nicht zu vereinbaren.4)
Weder aus Artikel 111 (1) EPÜ noch aus sonstigen Bestimmungen des EPÜ oder der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern ergibt sich ein Gebot, einzelne Einwände vor einer Zurückverweisung inhaltlich zu behandeln; ob und in welchem Umfang die Kammer vor einer Zurückverweisung eine Sachprüfung vornimmt, liegt im Ermessen der Kammer.5)
Eine Beschwerdekammer soll die Art und Weise, in der eine Einspruchsabteilung ihr Ermessen ausgeübt hat, nur dann abändern, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einspruchsabteilung ihr Ermessen nach falschen Grundsätzen, ohne Berücksichtigung der richtigen Grundsätze oder in unvernünftiger Weise ausgeübt hat.6)
Die Entscheidung über die Zurückverweisung beruht auf Artikel 111 (1) EPÜ, wonach die Kammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig wird, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder die Angelegenheit zu weiterer Entscheidung an dieses Organ zurückverweist; eine Zurückverweisung setzt jedoch voraus, dass ein konkreter Verfahrensgegenstand vorliegt, über den eine weitere Entscheidung zu treffen ist.7)
Die bloße Eventualität der späteren Einreichung inhaltlich noch unbestimmter Anträge kann keine Grundlage für eine Fortführung des Verfahrens oder eine Zurückverweisung bilden; fehlen konkrete Anträge, die eine notwendige Grundlage für eine Weiterführung des Verfahrens bilden, ist die Angelegenheit entscheidungsreif.8)
Artikel 111 EPÜ → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidung über die Beschwerde durch die Beschwerdekammer.
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