Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 52 (2) a) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden nicht als Erfindungen betrachtet werden.
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] werden insbesondere nicht angesehen: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden werden nicht als Erfindungen angesehen.
Ein computerimplementiertes Trainings- oder Lernverfahren kann grundsätzlich einen technischen Beitrag leisten; handelt es sich jedoch der Sache nach um ein rein mathematisches Verfahren, das lediglich Zahlenvektoren oder andere abstrakte Größen verarbeitet und dessen Beitrag allein auf dem Gebiet der mathematischen Methoden liegt, so bleibt es nach Artikel 52 (2) a) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen und vermag keinen patentfähigen Beitrag zu begründen.1)
Die Ausarbeitung einer mathematischen Methode, mit der etwa ein Punkt auf einer elliptischen Kurve aus einem Parameter berechnet wird, ist als solche ein Problem der algorithmischen Zahlentheorie und damit nichttechnischer Natur; der bloße Umstand, dass eine solche Methode in der Kryptographie oder anderen technischen Anwendungen einsetzbar ist, verleiht ihr für sich genommen noch keinen technischen Charakter.2)
Artikel 52 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Erfindungen
Legt fest, welche Gegenstände nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen werden.
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