Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Artikel 115 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit von Einwendungen Dritter gegen die Patentierbarkeit einer Erfindung.
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung jeder Dritte nach Maßgabe der Ausführungsordnung Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand der Anmeldung oder des Patents ist. Der Dritte ist am Verfahren nicht beteiligt.
→ Formerfordernisse gelten für Einwendungen Dritter
→ Behandlung von Einwendungen Dritter
→ Beschleunigung des nächsten verfahrensrechtlichen Schritts bei einer Einwendung Dritter
Das EPA hat ein verbessertes Online‑Formular für Einwendungen Dritter eingeführt, die zulässigen Einreichungswege aktualisiert und die Bearbeitungspraxis präzisiert; Einwendungen bleiben gebührenfrei, können anonym sein und werden der öffentlichen Akte zugeordnet. 1)
Nach Artikel 115 EPÜ kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist. Für solche Einwendungen werden keine Gebühren erhoben.2)
Artikel 115 EPÜ ist nur auf veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und Patente anwendbar, die Gegenstand eines vor dem EPA anhängigen Verfahrens sind. In der internationalen Phase werden Einwendungen Dritter innerhalb des rechtlichen Rahmens des PCT bearbeitet und sind beim IB mittels ePCT einzureichen.3)
Ein Dritter im Sinne von Artikel 115 EPÜ, der gegen die Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents Beschwerde eingelegt hat, hat keinen Anspruch darauf, dass vor einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes mündlich über sein Begehren verhandelt wird, zur Beseitigung vermeintlich undeutlicher Patentansprüche (Artikel 84 EPÜ) des europäischen Patents den erneuten Eintritt in das Prüfungsverfahren anzuordnen. Eine solchermaßen eingelegte Beschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung.4)
Drittbemerkungen, die sich ausschließlich gegen die erteilten Ansprüche richten und nicht auf die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen geänderten Ansprüche eingehen, können schon aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben.5)
Ein Dritter im Sinne von Artikel 115 EPÜ ist nicht Verfahrensbeteiligter und hat deshalb grundsätzlich keine eigenen Verfahrensrechte eines Beteiligten, insbesondere nicht das Beschwerderecht nach Artikel 107 EPÜ und nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ; ein Anspruch des Dritten, zu seinem eigenen Vorbringen gehört zu werden, besteht zu keinem Zeitpunkt des Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens.6)
Ebenso hat ein Dritter keinen Anspruch darauf, zur Zulässigkeit seiner eigenen Einwendungen und der dazu vorgelegten Beweismittel gehört zu werden; diese Zulässigkeit ist ausschließlich Sache der entscheidenden Instanz, die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten dazu aus Kulanz berücksichtigen kann, ohne dass diesen hierauf ein eigenes Recht zustünde. Möchte ein Verfahrensbeteiligter selbst zur Zulässigkeit von Einwendungen Dritter vortragen, kann er dies nur dadurch erreichen, dass er sich die Einwendungen samt Beweismitteln zu eigen macht.7)
Verfahrensbeteiligte können dagegen ihrerseits zu neuen Tatsachen und Beweismitteln aus Einwendungen Dritter, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht wurden, jederzeit Stellung nehmen, wenn diese aus ihrer Sicht entscheidungserheblich sein könnten; dieses Recht folgt aus ihrem eigenen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ. Hält die Einspruchsabteilung solche verspäteten Einwendungen Dritter für entscheidungserheblich und greift sie von Amts wegen auf, muss zunächst eine Ermessensentscheidung über die Zulassung der Tatsachen und Beweismittel aufgrund ihrer prima-facie-Relevanz ergehen; zumindest zur Relevanz von Einwendungen Dritter sollte sich die Einspruchsabteilung ohnehin äußern, etwa im Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung.8)
EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de