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ep:einwendungen_dritter

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 +====== Einwendungen Dritter ======
  
 +Einwendungen Dritter ist auch der Titel des 2. Kapitels in Teil 7 des EPÜ. \\
 +Regeln 111 - 154 AO EPÜ (Teil 7) -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +
 +<note>
 +**Artikel 115 EPÜ**
 +
 +In Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] kann nach Veröffentlichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] jeder Dritte nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] Einwendungen gegen die [[Patentierbarkeit]] der [[Erfindung]] erheben, die Gegenstand der Anmeldung oder des Patents ist. Der Dritte ist am Verfahren nicht beteiligt.
 +</note>
 +
 +Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\
 +
 +-> [[http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/official-journal/2017/10/a86_de.html|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ]]
 +
 +-> [[Formerfordernisse gelten für Einwendungen Dritter]] \\
 +-> [[Behandlung von Einwendungen Dritter]] \\
 +-> [[Beschleunigung des nächsten verfahrensrechtlichen Schritts bei einer Einwendung Dritter]] \\
 +
 +Nach Artikel 115 EPÜ kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist. Für solche Einwendungen werden keine Gebühren erhoben.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ))
 +
 +Artikel 115 EPÜ ist nur auf veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und Patente anwendbar, die Gegenstand eines vor dem EPA anhängigen Verfahrens sind. In der internationalen Phase werden Einwendungen Dritter innerhalb des rechtlichen Rahmens des PCT bearbeitet und sind beim IB mittels ePCT einzureichen.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 5. Juli 2017 über die Einreichung und Bearbeitung von Einwendungen Dritter gemäß Artikel 115 EPÜ)) 
 +
 +Ein Dritter im Sinne von Artikel 115 EPÜ, der gegen die Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents Beschwerde eingelegt hat, hat keinen Anspruch darauf, dass vor einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes mündlich über sein Begehren verhandelt wird, zur Beseitigung vermeintlich undeutlicher Patentansprüche (Artikel 84 EPÜ) des europäischen Patents den erneuten Eintritt in das Prüfungsverfahren anzuordnen. Eine solchermaßen eingelegte Beschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 16. Juli 2019 - G 2/19))
 +
 +
 +<note>
 +**Regel 114 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Einwendungen Dritter sind schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen. Regel 3 Absatz 3 ist anzuwenden. 
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 114 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Die Einwendungen werden dem Anmelder oder [[Patentinhaber]] mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
 +</note>
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\